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Der Bürgermeister einer amtsfreien Stadt

Seine Rechtsstellung, Stimmberechtigung,
Fraktionszugehörigkeit, Zuständigkeit und Repräsentanz

 

Allgemein:

In amtsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit und Leiter der Gemeindeverwaltung für die gesetzliche Dauer von acht Jahren. Er ist rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde. Seine Rechtsstellung wird maßgeblich davon bestimmt, dass er kommunaler Wahlbeamter auf Zeit gemäß §§ 145 Landesbeamtengesetz ist. Damit ist er ein Bestandteil der Exekutive.

 

Stimmberechtigung:

Gemäß § 34 Abs.1 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg besteht die Gemeindevertretung aus den Gemeindevertretern und dem Bürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied. Der Bürgermeister ist zwar nicht Abgeordneter, aber er ist Mitglied der Gemeindevertretung. Die Gemeindeordnung unterscheidet demnach bewusst zwischen Gemeindevertretern und Mitgliedern der Gemeindevertretung. Der Status Mitglied der Gemeindevertretung gilt sowohl für einen ehrenamtlichen als auch für einen hauptamtlichen Bürgermeister, gleich, ob er gemäß § 62 GO oder von der Gemeindevertretung gewählt wird.

 

Fraktionszugehörigkeit:

Gemäß § 40 sind Fraktionen Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Personen bestehen; Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt. Als Mitglied der Gemeindevertretung ist es demnach auch dem Bürgermeister möglich, einer Fraktion anzugehören.

 

Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des hauptamtlichen Bürgermeisters, Leiter der Gemeindeverwaltung zu sein, ist ein gewichtiges Kriterium, das ihn von einem ehrenamtlichen Bürgermeister abgrenzt. Die Gemeindeordnung weist dem hauptamtlichen Bürgermeister als Behördenleiter alle Aufgaben zu, die zum operativen Verwaltungsvollzug gehören. Dazu zählen die Geschäftsverteilung, die Organisation, und Gliederung der Verwaltung und die Bestimmung des Personaleinsatzes. Die Leitung der Verwaltung durch den hauptamtlichen Bürgermeister berührt inhaltlich den § 35 GO (Zuständigkeiten der Gemeindevertretung), kollidiert aber nicht mit seinen Bestimmungen.  Die Vertretung kann über allgemeine Grundsätze bestimmen, der Vollzug dieser Dinge im Einzelfall obliegt aber dem hauptamtlichen Bürgermeister.

 

Repräsentanz:

Die Aufgabe der Repräsentanz der Gemeinde durch den hauptamtlichen Bürgermeister ist ein wichtiger Teil seiner Aufgaben nach außen. Repräsentanz bedeutet die Darstellung der politischen Einheit der Gemeinde nach dem Grundsatz der parteipolitischen Neutralität der Verwaltung. Sie umfasst die Teilnahme und Vertretung der Gemeinde bei Ereignissen, Veranstaltungen u. dergl. und damit verbundene öffentliche Reden und Grußworte. Hierbei können auch kommunalpolitische Vorstellungen der Gemeindevertretung vorgestellt werden. Vor allem soll eine parteipolitische Zurückhaltung des Bürgermeisters in der Repräsentanz nach außen dazu beitragen, die Sachlichkeit der Arbeit der Gemeindevertretung zu demonstrieren.

 

 

 

Quelle: Kommunalrecht in Brandenburg, Potsdamer Kommentar zur Gemeindeordnung, Amtsordnung und Landkreisordnung,
Kremmen, 17.01.01
Stadtverwaltung, Hauptamt, P. Born