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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Veranstaltung


Beschreibung

Alle öffentlichen Veranstaltungen sind bei der Ördnungsbehörde anzuzeigen. In der Regel sind diese gebührenfrei.

 

Es sei denn, man benötigt:

 

Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe

Die Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr gilt als gesetzlich geschützte Nachtruhe nach

§ 10 Landesimmsissionsschutzgesetz (LImschG). In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn die Ausnahme in Abwägung mit den Interessen der Allgemeinheit auf Ruhe aus einem öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Antragstellers geboten ist. Diese Ausnahme soll jedoch zum Schutz de

 

Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten im Freien

 

Das Abspielen von Tongeräten im Freien ist in § 11 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LimSchG) geregelt.

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

Zum Abbrennen eines Traditionsfeuers (z. B. Osterfeuer oder Lagerfeuer größer als 1mx1m) wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Der Antrag ist 14 Tage vor dem Ausführungstag des Traditionsfeuers einzureichen. Diese Ausnahmegenehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.


Rechtsgrundlagen

 

  • Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg (LImschG)
  • Straßenverkehrsordnung

 


Fristen

 

4 Wochen bei Großveranstaltungen 12 Wochen

 


Gebühren

In der Regel sind  öffentliche Veranstaltungen gebührenfrei.

 

Ausnahmen:

Veranstaltungen, die das Landesimmissinsschutzgesetz betreffen und Marktfestsetzungen nach Gewerberecht.

 

2.4.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImSchG 51 bis 511
2.4.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien gemäß § 7 Absatz 2 LImSchG 10 bis 77
2.4.3 Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind gemäß § 10 Absatz 2 (Einzelverfügung) und Absatz 3 LImSchG 10 bis 767
2.4.4 Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten gemäß § 11 Absatz 4 LImSchG 10 bis 102
2.4.5 Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks nach § 12 LImSchG 10 bis 102
2.4.6 Anordnung im Einzelfall gemäß § 15 LImSchG 51 bis 1 023

Ansprechpartner

Frau Tamms
Raum 107
ordnungsamt(AT)kremmen.de
Telefon (033055) 99869


Formulare

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