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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Veranstaltung


Beschreibung

Alle öffentlichen Veranstaltungen sind bei der Ördnungsbehörde anzuzeigen.

 

 In der Regel sind diese gebührenfrei.

 

Es sei denn, man benötigt, eine:

 

Ausnahme von dem Verbot der Störung der Nachtruhe

Die Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr gilt als gesetzlich geschützte Nachtruhe nach

§ 10 Landesimmsissionsschutzgesetz (LImschG). In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn die Ausnahme in Abwägung mit den Interessen der Allgemeinheit auf Ruhe aus einem öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Antragstellers geboten ist. Diese Ausnahme soll jedoch zum Schutz de

 

Ausnahme von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten im Freien

 Das Abspielen von Tongeräten im Freien ist in § 11 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LimSchG) geregelt.

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

Ausnahme zum Abbrennen eines Traditionsfeuers (z. B. Osterfeuer oder Lagerfeuer größer als 1mx1m) wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt. Der Antrag ist 14 Tage vor dem Ausführungstag des Traditionsfeuers einzureichen. Diese Ausnahmegenehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.

 

Ausnahme zum Verkauf von Speisen und Getränken

Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz. Es besteht für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes eine Anzeigepflicht.

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular Gagev schriftlich angezeigt werden.

Eine Gewerbemeldung mit dem Formular Gagev ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend

  • der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder

  • der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/ oder

  • das Verabreichen von Speisen

erfolgen soll.

Ausnahmen:

  • Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen, vor dem 07.10.2008 erteilten Gaststättenerlaubnis sind

  • Gewerbetreibende, die nach dem 07.10.2008 einen Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke angezeigt haben

  • Gewerbetreibenden, die im Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte oder Reisegewerbekarte für das Verabreichen von zubereiteten Speisen und/oder den Ausschank von alkoholfreien oder den Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sind.


Rechtsgrundlagen

 

 


Fristen

 

4 Wochen bei Großveranstaltungen 12 Wochen

 


Gebühren

In der Regel sind  öffentliche Veranstaltungen gebührenfrei.

 

Ausnahmen:

Veranstaltungen, die das Landesimmissinsschutzgesetz betreffen und Marktfestsetzungen nach Gewerberecht.

 

Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

2.4.1 

Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImschG) 

70 bis 530 Euro

2.4.2 

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2 LImschG) 

70 bis 270 Euro

2.4.3 

Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Absatz 2 Einzelverfügung und Absatz 3 LImschG) 

140 bis 1 700 Euro

2.4.4 

Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 11 Absatz 4 LImschG) 

70 bis 530 Euro

2.4.6 

Anordnung im Einzelfall (§ 15 LImschG) 

350 bis 1 600 Euro

Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

2.4.1

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BbgGastG)

38,40 Euro

2.4.2

Bescheinigung der Änderung der Anzeige (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BbgGastG)

15,60 Euro

2.4.3

Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 4 Satz 4 BbgGastG)

45,60 Euro

 

 


Ansprechpartner

Frau Tamms
Raum 107
ordnungsamt(AT)kremmen.de
Telefon (033055) 99869


Formulare

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