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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Hundehaltung


Kurzinformationen

Ab 01.07.2024 muss die Haltung von allen Hunden nach § 2 HundehV im Ordnungsamt angezeigt werden.

 

Es gibt eine Übergangsfrist von sechs Monaten, um dieser Pflicht nachzukommen. 

Ab Februar 2025 kann die Nichteinhaltung dieser Vorschrift als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.


Beschreibung

Kremmener Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer sind seit Juli 2024 dazu verpflichtet, ihren Hund zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung auch bei der Ordnungsbehörde der Stadt zu registrieren. Das sieht die neue Hundehalteverordnung (HundeV) des Landes Brandenburg vor, die am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. 

Angezeigt werden muss – unabhängig von Größe oder Gewicht des Hundes – die Rasse, das Wurfdatum, die Farbe des Hundes sowie die Chipnummer und natürlich die Personalien der Halterin oder des Halters.

 

Mit der neuen Verordnung schafft das Land Brandenburg zudem die Einstufung von Hunden als unwiderlegbar gefährliche und widerlegbar gefährliche Hunde aufgrund der Rasse ab. Zugleich entfällt auch die Regelung des Nachweises der Zuverlässigkeit durch den Halter oder die Halterin für Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder ab 20 kg Gewicht. Damit entfällt auch das Verbot des Haltens von unwiderlegbar gefährlichen Hunden. Zukünftig sollen vor allem das Verhalten des Hundes und die Sachkunde der Halterin oder des Halters entscheidend für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes sein. 

 

Neu ist auch die landesweite Pflicht, die durch Hunde verursachten Verunreinigungen zu beseitigen.

 

Zu den Regelungen, an denen weiterhin festgehalten wird, zählen die Leinen- und Maulkorbpflicht sowie das Mitnahmeverbot auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichneten öffentlichen Badestellen. 

 

Die Erlaubnispflicht für das Halten von gefährlichen Hunden sowie deren Ausnahmen mit dem Nachweis der Sachkunde und der Zuverlässigkeit sind ebenfalls nicht neu. 


 

Seit Inkrafttreten der neuen Verordnung des Landes erreichen das Ordnungsamt zahlreiche Anfragen. Häufig gestellte Fragen und Antworten sind:

 

Ist die Rasseliste aufgehoben?
Ja, die Einstufung von Hunden als unwiderlegbar und widerlegbar gefährliche Hunde aufgrund der Rasse wurde abgeschafft. Das Verbot des Haltens von unwiderleglich gefährlichen Hunden entfällt.

 

Wie werden Hunde, die nach bisherigem Recht aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft waren, behandelt?
Hunde, die nach bisherigem Recht ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit des Hundes als gefährlich galten, gelten seit dem 1. Juli 2024 als nicht mehr gefährlich (vgl. § 17 Abs. 1 HundeV). Demnach greifen für sie nur noch die Regelungen, die für alle Hunde gelten. Darunter fällt nunmehr auch die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (vgl. § 2 HundeV).

 

Wann und wo muss mein Hund angemeldet werden?
Bislang mussten nur schwere und große Hunde gekennzeichnet und angezeigt werden. Diese Pflicht wird nunmehr auf ALLE Hunde ausgeweitet und erfasst ALLE Hunde, die älter als acht Wochen sind. Die Rasse, das Wurfdatum, die Farbe des Hundes sowie die Chipnummer und natürlich die Personalien der Halterin oder des Halters sind der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Alle Infos sowie das einseitige Anmeldeformular als beschreibbares pdf finden Sie unten.
Das ausgefüllte Anzeigen-Formular schicken Sie bitte an den Bereich Allgemeine Ordnungsangelegenheiten oder per Mail an:
Die Anmeldung des Hundes beim Bereich Steuern muss weiterhin separat erfolgen.


Rechtsgrundlagen


Gebühren

Das Ordnungsamt ist verpflichtet, für die Anzeige einer Hundehaltung eine Gebühr nach der Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (GebOMIK) des Landes Brandenburg zu erheben. 

 

Entsprechend Tarfif Nr. 8.4.1 wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR erhoben.

 

Ein entsprechender Gebührenbescheid wird per Post versandt. Bei Abgabe der Anzeige im Ordnungsamt kann auch per EC Karte gezahlt werden.
 

 

 


Ansprechpartner

Frau Richter
Raum 107
Am Markt 1
Telefon (033055) 99832


Formulare

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