Straßenbau und Straßenverwaltung, Grundstückszufahrt
Beschreibung
Grundsätze zur Neuanlage oder Veränderung von Grundstückszufahrten und Errichtung von Baustellenzufahrten während der Bautätigkeit auf Grundstücken in der Stadt Kremmen
1. Grundsatz
Gemeinsam mit dem Antragsteller möchte die Stadt Kremmen sichergehen, dass bei der Herstellung von Grundstückszuwegungen möglichst wenig Parkraum und/oder Straßenbegleitgrün verloren gehen. Das Straßenbegleitgrün ist insbesondere als bewachsene Bodenschicht ein wichtiger Bestandteil zur Ableitung und Vorreinigung von anfallendem Niederschlagswasser. Weiterhin ist die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs zu bewahren und sicherzustellen, dass Fußgänger bei der Überfahrt von Gehwegen nicht gefährdet werden. Letztlich ist das Ziel dieser Vorgaben aber auch die einheitliche Gestaltung von Zuwegungen in einer Straße und die Sicherstellung der Einhaltung der technischen Regeln des Straßenbaus. Diese Vorgaben gelten für alle Ortsteile der Stadt Kremmen.
2. Begriffsbestimmungen
Zuwegungen sind Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken. Zufahrten sind für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindungen von Grundstücken oder von nichtöffentlichen Wegen mit einer Fahrbahn. Ein Zugang ist die Verbindung zwischen dem Grundstück und Fahrbahn/Gehweg, welche für Fußgänger vorgesehen sind. Ein Zugang selbst ist entbehrlich, wenn dieser in die Zufahrt intergiert ist.
3. Genehmigungspflicht/rechtliche Grundlage
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung von Zufahrten und Zugängen für Grundstücke an öffentlichen Verkehrsanlagen ist genehmigungspflichtig und erfolgt auf Antrag. Die Genehmigung wird von der Stadt Kremmen mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen. Für die eigenverantwortliche Herstellung wird ein Selbstherstellungsvertrag (siehe 9.) mit dem Antragsteller geschlossen. Nicht befahrbare Straßenbestandteile dürfen mit Fahrzeugen nur überquert werden, wenn diese ausreichend befestigt sind. Jedes Grundstück hat Anspruch auf eine Zufahrt. Damit ist es in der Regel ausreichend erschlossen.
4. Ausgestaltung der Zuwegung
In der Regel ist die Zufahrt mit Betonsteinpflaster 80 x 200 mm in der Farbe grau herzustellen und mit Tiefborden einzufassen. Abweichungen von der farblichen Gestaltung sind nur möglich, sofern im überwiegenden Bereich der Verkehrsanlage bereits verschieden hergestellte Zuwegungen vorhanden sind. Die Tiefborde sind dabei in Beton zu setzen. Die Fläche der Zufahrt ist mit einem tragfähigen Unterbau (Schottertragschicht) zu versehen, um eine zeitlich beschränkte Belastung mit schweren Fahrzeugen zu gewährleisten. Wird die Zufahrt von einem Gehweg gequert, ist dieser aufzunehmen und mit einem verstärkten Unterbau zu versehen. In der Regel ist ein Gehweg nicht für die dauernde Belastung von Fahrzeugen hergestellt.
Zufahrten in Einmündungsbereichen oder in Kreuzungen sind nicht zulässig.
Die endgültige Festlegung der Lage und Breite der Grundstückszuwegung erfolgt unter Abwägung örtlicher Gegebenheiten, im Interesse der Allgemeinheit und Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit.
a) Zufahrt
Für jede Zufahrt ist nach Möglichkeit die kürzeste Verbindung zwischen Grundstück und Fahrbahn zu wählen. Eine Zufahrt für den Fahrverkehr bei normalen Wohngrundstücken hat eine Regelbreite von 3,00 Meter an der Grundstücksgrenze und 5,00 Meter an der Fahrbahnkante. Zu jeder Seite ist hier eine Aufweitung von 1,00 Meter erforderlich. Ist kein gesonderter Zugang zum Grundstück vorgesehen, kann einer um 1,00 Meter breiteren Zufahrt zugestimmt werden. An der Fahrbahn ist dann eine Breite von 6,00 Meter erlaubt.
Ist der zu überfahrene Bereich der öffentlichen Straße schmaler als 1,00 Meter erfolgt die Aufweitung bereits an der Grundstückgrenze
Bei Grundstücken mit höherem Verkehrsaufkommen bzw. starkem LKW-Verkehrs ist eine bedarfsgerechte Breite der Zufahrt vorzusehen. Bei begründetem Bedarf kann eine Zufahrt für Gewerbetreibende oder landwirtschaftliche Betriebe eine höhere Breite haben. Das Grundstück kann auch über zwei getrennte Zufahrten als Zu- und Abfahrt erschlossen werden.
b) Zugang
Für einen Zugang ist ebenso die kürzeste Verbindung zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn oder Grundstücksgrenze und Gehweg zu wählen. Ein Zugang darf die Breite von einem Meter nicht übersteigen. Aufweitungen sind nicht erforderlich.
5. Die Anlegung einer zweiten Zufahrt
Die Stadt Kremmen kann bei begründetem Interesse auf Antrag der Anlegung einer zweiten Zufahrt zustimmen. In der Regel ist ein Grundstück mit einer Zufahrt ausreichend erschlossen. Insbesondere kann eine zusätzliche Zufahrt bei Eckgrundstücken oder Grundstücken zwischen zwei Straßen gewährt werden. Eine zweite Zufahrt kann nach den Grundsätzen des § 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) als Sondernutzung gewertet werden, da diese über den Gemeingebrauch nach § 14 BbgStrG hinausgehen. Die Sondernutzungssatzungen der Stadt Kremmen und der einzelnen Ortsteile enthalten jedoch keinen Gebührensatz dafür. In jedem Fall ist eine Genehmigung auf das Anlegen einer zweiten Zufahrt verwaltungsgebührenpflichtig.
6. Kosten der Anlegung der Zufahrt und fachgerechte Herstellung
Die Kosten für das Anlegen der Zuwegungen trägt der Grundstückseigentümer des durch die Zuwegung zu erschließenden Grundstückes, im Übrigen der Antragsteller. Das Anlegen sollte grundsätzlich von einem fachkundigen Bauunternehmen oder unter zu Hilfenahme von fachkundigem Personal hergestellt werden. Etwaige Unterhaltungskosten bei Schäden sind ebenso vom Antragsteller, Grundstückseigentümer oder Nutzer zu tragen.
7. Zufahrten bei Straßenbaumaßnahmen
Baut die Stadt Kremmen eine Straße aus oder stellt diese erstmalig her, erhalten die durch die Fahrbahn erschlossenen Grundstücke eine Zufahrt. Die Zufahrten werden in diesem Fall von der Stadt Kremmen hergestellt. Nach § 10 a Kommunalabgabengesetz und § 7 a der Satzung der Stadt Kremmen über die Erhebung von Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und für den Kostenersatz der Grundstückszufahrten nach § 10a der Stadt Kremmen ist der Aufwand für die Herstellung der Stadt Kremmen in voller Höhe zu ersetzen. Die Kostenerstattung erfolgt in der Regel aufgrund eines Bescheides nach Fertigstellung der Maßnahme.
8. Zufahrten an Landes- und Kreisstraßen
Diese Zufahrten sind ebenso bei der Stadt Kremmen zu beantragen. Das Land oder der Kreis werden sodann von der Stadt angehört und um Stellungnahme gebeten. Seitens dieser Behörden werden Auflagen erteilt und entsprechende Herstellungshinweise gegeben.
9. Selbstherstellungsvertrag
Die Stadt Kremmen als Straßenbaulastträger ist für die Gestaltung und Verkehrssicherung der im Stadteigentum befindlichen Verkehrsflächen und deren Nebenflächen verantwortlich. In dem Bewusstsein dieser Verantwortung ist es Aufgabe der Stadt sowohl die Gestaltung als auch die Errichtung von baulichen Anlagen auf den Verkehrsflächen und deren Nebenflächen wie Zuwegungen und Einfahrten für die Grundstücke umzusetzen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen. Die Stadt kann dem Grundstückseigentümer unter bestimmten Bedingungen gestatten, Zuwegungen und Einfahrten in Eigenverantwortung herzustellen. Die daraus entstehenden Pflichten des Grundstückseigentümers sind in dem Vertrag geregelt.
10. Baustellenzufahrten
Unter der Baustellenzufahrt versteht man eine provisorisch angelegte Grundstückszufahrt zu einer Baustelle. Sie wird errichtet, damit die Baustellenfahrzeuge im Rahmen der Baumaßnahmen zum konkreten Bauort (dem Baukörper) vordringen können. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wird sie komplett wieder entfernt und die Materialien müssen entsorgt werden. Je nachdem welches Material dabei genutzt wurde, kann dieses allerdings auch für die Pflasterung der Terrasse oder von Wegen zweitverwendet werden (Schotter z.B.). Bei der Beantragung ist der Zeitraum des Verbleibs der Baustellenzufahrt zu benennen.
Rechtsgrundlagen
Fristen
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 bis 4 Wochen.







Antragsformular