© Frank Liebke | zur Startseite© Frank Liebke | zur Startseite© Frank Liebke | zur Startseite© Frank Liebke | zur Startseite© Frank Liebke | zur Startseite© Frank Liebke | zur Startseite© Frank Liebke | zur Startseite
 

Rahmenplan Photovoltaik

Der Klimawandel mit seinen Auswirkungen und Folgen für den Menschen und die Umwelt erfordert eine sofortige und umfassende gesamtgesellschaftliche Transformation, insbesondere in Bezug auf eine (klimaneutrale) Wirtschaftsform und einen angepassten Lebensstil. Ein wesentlicher Bestandteil für das Erreichen der gesteckten Klimaschutzziele bildet die Beschleunigung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien.

 

Bedingt durch die gesetzlich verankerte kommunale Planungshoheit kommt den Städten und Gemeinden eine besondere Bedeutung bei der strategischen Umsetzung der Energiewende, beispielsweise bei der Bereitstellung ausreichender Flächen und der konkreten Planung von Photovoltaik - Freiflächenanlagen, zu. Die Stadt Kremmen besitzt daher bereits seit Februar 2024 einen, von der Stadtverordnetenversammlung am 22.02.2024 gebilligten städtebaulichen Rahmenplan um die Errichtung und Entwicklung von Photovoltaik – Freiflächenanlagen (PV – FFA) auf gesamtstädtischer Ebene planerisch zu steuern.

Mit der vorliegenden 1. Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans beabsichtigt die Stadt Kremmen ihr informelles Planungsinstrument aufgrund vermehrt aufkommender Anfragen und Anträgen potentieller Projektentwickler zu präzisieren. Konkret sollen die Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Errichtung von Anlagenstandorten mit einer kombinierten Nutzung einer Fläche für die landwirtschaftliche Produktion (Hauptnutzung) und für die Stromproduktion durch eine PV-Anlage (Sekundärnutzung), so genannte „Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlagen“, dargestellt werden.


Ziel der 1. Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans ist unverändert die Darstellung potentieller Eignungsflächen für die Errichtung von (Agri-) Photovoltaik-Freiflächenanlagen als kommunale Entscheidungshilfe zur Beurteilung künftiger Planungsabsichten. Zugleich sollen die Flächen im Stadtgebiet, die sich nicht für die Entwicklung von PV-FFA eignen anhand objektiver Kriterien ermittelt und so vor einer Inanspruchnahme geschützt werden (Ausschlussflächen). Den zweiten Baustein der städtebaulichen Rahmenplanung bildet ein Kriterienkatalog mit verbindlichen Vorgaben zu Mindeststandards und Qualitätsanforderungen für die künftigen Anlagenstandorte inklusive Regelungsinhalten für die nachgelagert aufzustellenden Bebauungspläne sowie für die zugehörigen städtebaulichen Verträge.

 

Mit der 1. Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans wird der Stadtverwaltung und den politischen Entscheidungsträgern der Stadt Kremmen ein, mit den Entwicklungsmöglichkeiten für Agri-PV-FFA untersetztes, kommunales Planungsinstrument als Entscheidungsgrundlage für die Ansiedlung von Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie zur Verfügung gestellt. Die fortgeschriebene Rahmenplanung versteht sich grundsätzlich als Beitrag der Stadt Kremmen zum Erreichen der nationalen und internationalen Zielsetzungen zum Ausbau erneuerbarer Energien als elementarer Bestandteil geltender Klimaschutzziele. Aus Sicht der Stadt birgt die Energieerzeugung aus Solarkraft, insbesondere durch Photovoltaik-Freiflächenanlagen, ein wesentliches Potential zur Steigerung und zum Ausbau der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen. Mit der Identifizierung und Darstellung von „Potentialflächen“ und „Ausschlussflächen“ soll die Entwicklung von Standorten (auch im Rahmen der Projektierung externer Entwickler und Investoren) strukturell gelenkt, nutzungsverträglich gestaltet und schlussendlich auch deutlich beschleunigt werden.

 

Die 1. Fortschreibung des städtebaulichen Rahmenplans entfaltet nach ihrem Beschluss (19.02.2026 Drucksache Nr. 01-3-2026) durch die Stadtverordnetenversammlung unverändert keine rechtlich bindende Wirkung und begründet demnach auch keine konkreten Entwicklungs- oder Baurechte. Vielmehr identifiziert das übergeordnete Planwerk die grundsätzlich geeigneten Flächen zur (langfristigen) Entwicklung von (Agri-) Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet und fungiert als wesentliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für die Verwaltung und politischen Mandatsträger.