Fachbereich Bauen
Wohnberechtigungsbescheinigung
Kurzinformationen
In der Stadt Kremmen gibt es Wohnungen, die einer Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen. Dabei handelt es sich um den sozialen Wohnungsneubau beziehungsweise sonstigen Wohnraum, dessen Modernisierung oder Instandsetzung mit Fördermittel bezuschusst wurde. Die geförderten Wohnungen sind einem Personenkreis vorbehalten, dessen Familieneinkommen je nach Art der Förderung eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten darf.
Die Bezugsberechtigung erhalten Sie durch Ausstellen einer Wohnberechtigungsbescheinigung gemäß Pragraph 5 Wohnbindungsgesetz (1. Förderweg) in Verbindung mit Paragraph 14 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz. Diese kann bei der Stadtverwaltung Kremmen, Bauamt, Zimmer 302, beantragt werden.
Ob Sie für den Bezug einer Wohnung einen Wohnberechtigungschein benötigen, erfahren Sie bei dem jeweiligen Vermieter.
Beschreibung
Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamt-Jahreseinkommen und das Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden Familien beziehungsweise haushaltsangehörigen Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Einkommensgrenzen:
für einen Einpersonenhaushalt: 15.600 Euro
für einen Zweipersonenhaushalt: 22.000 Euro
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 4.900 Euro
zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne Paragraph 32 Absatz 1 – 5 Einkommenssteuergesetz: 2.000 Euro
Bei bestehender Schwangerschaft ist bitte der Mutterpass vorzulegen.
Nach Paragraph 26 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz gibt es verschiedene Frei- und Abzugsbeträge, welche bei der Ermittlung des Gesamteinkommens abgesetzt werden können. Für die Inanspruchnahme ist jeweils sind jeweils entsprechende Belege einzureichen.
Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen.
Der Wohnberechtigungsschein kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden und ist aufgrund der besonderen Einkommensgrenzen nur im Land Brandenburg gültig. Streben Sie einen Umzug in ein anderes Bundesland an, wenden Sie sich an die Wohnungsbehörde des neuen Wohnsitzes.
Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum.
Antragsberechtigt ist jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie beziehungsweise zum Haushalt gehören.
Ein Wohnberechtigungsschein wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnraumgröße vergeben:
Haushaltsangehörige
1 Personenhaushalt, bis zu 50 Quadratmeter oder 2 Wohnräume
2 Personenhaushalt, bis zu 65 Quadratmeter oder 2 Wohnräume
3 Personenhaushalt, bis zu 80 Quadratmeter oder 3 Wohnräume
4 Personenhaushalt, bis zu 90 Quadratmeter oder 4 Wohnräume
für jede weitere Person 10 Quadratmeter
Ein zusätzlicher Wohnraum von je 10 Quadratmeter ist möglich: zur Berücksichtigung
a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder
b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfes oder
c) zur Vermeidung einer besonderen Härte.
Rechtsgrundlagen
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Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
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Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (VV-WoFGWoBindG)
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Einkommenssteuergesetz (EstG)
Notwendige Unterlagen
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der ausgefüllte Antrag
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die Einkommenserklärungen aller mitziehenden Personen
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Nachweise aller Einnahmen der zum Haushalt rechnenden Personen
Gebühren
Für die Bearbeitung des Antrages auf einen Wohnberechtigungsschein wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben.
Ansprechpartner
Frau Rücker
Raum 302
ruecker(AT)kremmen.de
(033055) 99861