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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Pyrotechnische Erzeugnisse


Beschreibung

Die pyrotechnischen Gegenstände (Feuerwerkskörper) sind in vier Klassen eingeteilt.

Die an die Allgemeinheit frei verkäuflichen Feuerwerkskörper gehören den Kategorie F 1 (Kleinstfeuerwerk) und F 2 (Kleinfeuerwerk) an.

Feuerwerkskörper der Kategorie F 3 (Mittelfeuerwerk) und F 4 (Großfeuerwerk) dürfen nur von Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder von einem Befähigungs-scheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz abgebrannt werden.

 

Kategorie

Erklärung

Kategorie F 1

z.B. Knallerbsen, Knallteufel und Knallerhits. Diese dürfen ganzjährig an Personen ab 12 Jahre verkauft und von diesen verwendet werden.

Kategorie F 2

z.B. Raketen, Böller, Kanonenschläge, Feuerwerksbatterien (Cake – Boxen). Diese dürfen nur an Person ab 18 Jahre verkauft werden. Die Abbrandzeiten richten sich nach der jeweils gültigen Allgemeinverfügung gemäß § 24 Absatz 1 der 1. Sprengstoffverordnung.

Kategorie T1

Technische Feuerwerkskörper (frei erhältlich)

Kategorie F 3,

F 4 und T2

Profifeuerwerkskörper (nicht frei erhältlich)

 

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 (sog. Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Batterien, Fontänen, Vulkane, Römische Lichter, Sonnenräder, Verbundfeuerwerk, Böller etc.) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet werden, außer mit Ausnahmegenehmigung aus begründetem Anlass. Diese muss bei der Stadt Kremmen, örtliche Ordnungsbehörde, beantrag werden.

Privatpersonen benötigen für das Abbrennen und für den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2, außerhalb der Silvesterzeit, eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese Ausnahmegenehmigung muss bei der Stadt Kremmen beantragt und von dieser genehmigt werden.

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 nicht genehmigt werden.


Rechtsgrundlagen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucher-schutz (GebOMUGV)

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie(GebOMASF)

 

Allgemeinde Verwaltungsvorschrift der Stadt Kremmen über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (A-VWV Feuerwerk) gültig ab 02.01.2023


Notwendige Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person
  • Ort, Art und Umfang des Feuerwerkes
  • Steighöhe der Feuerwerkskörper
  • Beginn und Ende des Feuerwerkes
  • Entfernung zu brandempfindlichen Gebäuden, Anlagen und Wald im Umkreis von 200 m Sicherungsmaßnahmen

Fristen

Verfahren

Der Antrag soll spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin bei der Stadt Kremmen, Ordnungsamt, eingereicht werden. In Ausnahmefällen kann durch die zuständige Behörde auf die Fristen verzichtet werden, dies ist jedoch mit einer enormen Erhöhung der Verwaltungsgebühren verbunden. 

 

Die Unterlagen können Sie per Mail an senden.


Gebühren

Für eine Ausnahmegenehmigung zur Beschaffung pyrotechnischer Gegenstände und für die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks wird

  1. eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der zugrunde gelegte Stundensatz beträgt 60 Euro. (§ 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 in der aktuellen Fassung, i. V. m. § 3 S. 1 Nr. 2 und § 1 Anlage Tarifstelle 2.4.4.1.4 der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASGF) vom 19. April 2017 in der aktuellen Fassung).
  2. Zusätzlich wird für die Ausnahme zum Abbrennen eines Feuerwerks sowie für Ausnahmen bezüglich Dauer und Abbrennzeit eine Gebühr von 10 bis 102 Euro erhoben (§ 1 Anlage 1 Tarifstelle 2.4.5 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 in der aktuellen Fassung).

Ansprechpartner

Herr Ebel
Raum 207
ordnungsamt(AT)kremmen.de
Telefon (033055) 99834


Formulare


Merkblätter

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