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Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Pyrotechnische Erzeugnisse


Beschreibung

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 (sog. Silvesterfeuerwerk wie Raketen, Batterien, Fontänen, Vulkane, Römische Lichter, Sonnenräder, Verbundfeuerwerk, Böller etc.) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet werden, außer mit Ausnahmegenehmigung. Diese muss bei der Stadt Kremmen, örtliche Ordnungsbehörde, beantragt werden.

Privatpersonen benötigen für das Abbrennen und für den Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2, außerhalb der Silvesterzeit, eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese Ausnahmegenehmigung muss bei der Stadt Kremmen beantragt und von dieser genehmigt werden.

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 nicht genehmigt werden.

Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz müssen der Behörde Ihr Feuerwerk anzeigen.

 

Ab dem 21. Juni 2026 gibt es in Kremmen folgende Verbotszonen:

 

1. Entsprechend Naturschutzausführungsverordnung sind in der Zeit vom 01. Februar bis zum 31. August, entsprechend den beigefügten Karten der Horststandorte, jegliche Feuerwerke verboten.

2. Nach § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember strikt verboten.

Für Kremmen wurden folgende Bereiche als besonders brandempfindlich bestimmt:

  1. Scheunenviertel Kremmen, kompletter Scheunenweg im Ortsteil Kremmen

  2. Schloß Groß Ziehten, Alte Dorfstraße 33, 16766 Kremmen OT Groß-Ziethen

  3. Gutshaus Staffelde, Nauener Chaussee 22, 16766 Kremmen OT Staffelde

  4. Vorlaubenhaus (Dorfkrug), Staffelder Dorfstraße 19, 16766 Kremmen OT Staffelde

  5. Seelodge Kremmen, Zum See 4a, 16766 Kremmen OT Kremmen

  6. Sana Klinik, Waldhausstraße, gesamtes Gelände incl. der Wohnbauten, 16766 Kremmen OT Sommerfeld

 

  1. Bei Ausgerufener Waldbradgefahrenstufe 4 und 5 ist in den gesamten Stadtgebieten das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen untersagt. Ausschlaggebend ist hier der Abbrenntag (13.00 Uhr) und die ausgegebene Gefahrenstufe des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV); 

    Link zur Karte:

    https://mleuv.brandenburg.de/mleuv/de/umwelt/forst/waldschutz/waldbrandgefahr-in-brandenburg/waldbrandgefahrenstufen/

 


Rechtsgrundlagen

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)

Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucher-schutz (GebOMUGV)

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie(GebOMASF)

Allgemeinverfügung zum Verbot des Abbrennens und Abschießens pyrotechnischer Gegenstände in der Stadt Kremmen


Notwendige Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person

  • Ort, Art und Umfang des Feuerwerkes

  • Steighöhe der Feuerwerkskörper

  • Beginn und Ende des Feuerwerkes

  • Entfernung zu brandempfindlichen Gebäuden, Anlagen und Wald im Umkreis von 200 m Sicherungsmaßnahmen


Fristen

Verfahren

Der Antrag soll spätestens 4 Wochen vor dem beabsichtigten Termin bei der Stadt Kremmen, Ordnungsamt, eingereicht werden. In Ausnahmefällen kann durch die zuständige Behörde auf die Fristen verzichtet werden, dies ist jedoch mit einer enormen Erhöhung der Verwaltungsgebühren verbunden. 

 

Die Unterlagen können Sie per Mail an senden.


Gebühren

Für eine Ausnahmegenehmigung zur Beschaffung pyrotechnischer Gegenstände und für die Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks wird

  1. eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der zugrunde gelegte Stundensatz beträgt 60 Euro. (§ 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 in der aktuellen Fassung, i. V. m. § 3 S. 1 Nr. 2 und § 1 Anlage Tarifstelle 2.4.4.1.4 der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASGF) vom 19. April 2017 in der aktuellen Fassung).

  2. Zusätzlich wird für die Ausnahme zum Abbrennen eines Feuerwerks sowie für Ausnahmen bezüglich Dauer und Abbrennzeit eine Gebühr von 10 bis 102 Euro erhoben (§ 1 Anlage 1 Tarifstelle 2.4.5 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) vom 22. November 2011 in der aktuellen Fassung).


Ansprechpartner

Herr Ebel
Raum 106
ordnungsamt(AT)kremmen.de
Telefon (033055) 99834


Formulare


Merkblätter

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